Toralf Tepelmann

Selbständiger| Makler | Blogger | Vater

Deutschlands oligarchische Demokratie

| Keine Kommentare

Das Provisorium Grundgesetz

Während der Sechsmächte-Konferenz die vom 23. Februar bis 6. März und vom 20. April bis 2. Juni 1948 in London stattfand, werden durch die USA, Großbritannien, Frankreich und die drei Benelux-Länder Belgien, Luxemburg, Niederlande die „Londoner Empfehlungen“ verabschiedet.

Diese enthielten den Auftrag an die drei westlichen Militärgouverneure in Deutschland, die Ministerpräsidenten der elf westdeutschen Länder zu ermächtigen, eine „Verfassungsgebende Versammlung“ einzuberufen, um die Gründung eines westdeutschen Staates mit „einer freien und demokratischen Regierungsform“ vorzubereiten.

Im Hauptquartier der Amerikaner in Frankfurt übergaben die Militärgouverneure der drei Westmächte, General Lucius D. Clay (USA), General Sir Brian Robertson (Großbritannien) und General Pierre Koenig (Frankreich), am 1. Juli 1948 den neun Ministerpräsidenten und den beiden Bürgermeister der Stadtstaaten Hamburg und Bremen die drei Dokumente der am 7. Juni verfassten „Londoner Empfehlungen“ der Sechsmächte-Konferenz.

Über diese „Frankfurter Dokumente“ wurde vom 8. bis 10. Juli 1948 im Koblenzer Hotel Rittersturz von den Ministerpräsidenten beraten. Diese weigerten sich den Forderungen der Alliierten, einen funktionsfähigen Nachkriegsstaat und einer regulären, im Rahmen des Besatzungsrechts mit allen Hoheitscharakteren ausgestatteten, Verfassung zu entsprechen. Vor Allem die damit bekräftigte deutsche Teilung und das Besatzungsstatut wurden von den Ministerpräsidenten abgelehnt.

Die Koblenzer Beschlüsse, als Ergebnis der Rittersturz-Konferenz in Koblenz, wurden am 10. Juli 1948 veröffentlicht. Die Ministerpräsidenten erklären darin, dass die beabsichtigte Gründung eines Nachkriegsstaates lediglich ein Provisorium darstelle und ein gesamtdeutscher Staat angestrebt werde.

Dies stieß auf den Widerstand der Militärgouverneure, welche die deutsche Antwort auf die „Frankfurter Dokumente“ zurückwiesen. Und ebenso deutlich darauf hinwiesen, dass die „Londoner Empfehlungen“, die die Grundlage der „Frankfurter Dokumente“ bildeten, als verpflichtende Handlungsanweisungen zu betrachten waren.

Am 15./16. Juli fanden sich die Ministerpräsidenten daraufhin zur Ersten Besprechungsrunde im Jagdschloss Niederwald bei Rüdesheim ein, um über die Reaktion der Militärgouverneure auf die Koblenzer Beschlüsse zu beraten. Am 21./22. Juli trafen sich die Ministerpräsidenten zu einer zweiten Besprechungsrunde im Jagdschloss Niederwald um die Koblenzer Beschlüsse zu überarbeiten.

plebiszitäre Quarantäne – Deutschland ohne Volksentscheid

Bei der Abschlussverhandlung mit den Militärgouverneuren am 26. Juli in Frankfurt einigte man sich darauf, statt einer direkt gewählten Verfassunggebenden Versammlung einen „Parlamentarischen Rat“ einzuberufen, nicht eine Verfassung, sondern ein „Grundgesetz“ ausarbeiten zu lassen und dieses nicht – wie in den „Frankfurter Dokumenten“ vorgesehen – durch Volksentscheid, sondern durch die Landtage ratifizieren zu lassen. Die Hauptforderung der Alliierten, dass das neue Gebilde ein „Staat“ und nicht nur ein „Verwaltungsgebiet“ sein dürfe, wurde nicht mehr in Frage gestellt. Im Namen der drei westlichen Besatzungsmächte gab General Koenig schließlich das offizielle Einverständnis zur Errichtung der Bundesrepublik.

Die Regierungen der elf westdeutschen Länder beriefen danach einen vorbereitenden Verfassungskonvent ein, der vom 10. bis 23. August 1948 im Alten Schloss auf der Insel Herrenchiemsee in Bayern tagte.

Die Ergebnisse der Beratungen wurden dem Parlamentarischen Rat in einem als Tätigkeitsbericht deklarierten Dokument von 95 Druckseiten übergeben. Dieses Dokument war ein Leitfaden des Verfassungsrechts, gegliedert in eine ausführliche Darstellung der zu lösenden Probleme, den „Entwurf eines Grundgesetzes“ mit 149 Artikeln, zahlreich in alternativen Varianten formuliert, und schließlich einen Kommentar mit Erläuterungen zu bestimmten Artikeln.

Der Tätigkeitsbericht bildete die Basis für die Beratungen des Parlamentarischen Rates, der sich am 1. September 1948 mit einem Festakt im Lichthof des Bonner Zoologischen Museum Koenig feierlich konstituierte. Die eigentliche Eröffnungssitzung fand anschließend in der Pädagogischen Akademie statt. Gemäß den Vorgaben der „Frankfurter Dokumente“ waren 65 Abgeordneten durch die elf westdeutschen Landtage gewählt worden. CDU/CSU und SPD kamen auf jeweils 27 Sitze, die FDP auf fünf und die Deutsche Partei, Zentrum sowie die KPD auf jeweils zwei Sitze. Außerdem kamen fünf nicht stimmberechtigte Abgeordnete aus Berlin hinzu. Konrad Adenauer (CDU) wurde zum Präsidenten und Carlo Schmid (SPD) zum Vorsitzenden des Hauptausschusses des Parlamentarischen Rates gewählt.

Am 8. Mai 1949 wurde das „Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland“ und nicht das „Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland“ im Plenum des Parlamentarischen Rates mit 53 gegen 12 Stimmen in 3. Lesung gebilligt. Trotz einiger Vorbehalte wurde das Grundgesetz am 12. Mai von den westalliierten Militärgouverneuren genehmigt. Die Landtage der westlichen Länder mussten vom 18. bis 21. Mai 1949 das Grundgesetz ratifizieren. Lediglich im bayerischen Parlament fand sich dafür keine Mehrheit, da die CSU eine stärkere Eigenständigkeit der Länder forderte, allerdings erkannte Bayern das Grundgesetz ausdrücklich an.

Dieses Grundgesetz, welches in der Präambel ausdrücklich als Provisorium dargestellt wird, und dazu diene, „dem staatlichen Leben für eine Übergangszeit eine neue Ordnung zu geben“, wurde am 23. Mai 1949 verkündet und mit Ablauf dieses Tages in Kraft gesetzt.

Gemäß Artikel 43 der Haager Landkriegsordnung, ist ein Grundgesetz „ein Gesetz zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung in einem militärisch besetzten Gebiet für bestimmte Zeit“. Dies wurde in der Originalfassung des Grundgesetzes sowohl in der Präambel als auch im Schlußartikel 146 deutlich.

Auszug aus der Präambel in d. F. vom 23. Mai 1949:
„Im Bewußtsein seiner Verantwortung […] hat das Deutsche Volk […] um dem staatlichen Leben für eine Übergangszeit eine neue Ordnung zu geben […] dieses Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beschlossen. […] Das gesamte Deutsche Volk bleibt aufgefordert, in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands zu vollenden.“

Artikel 146 in d. F. vom 23. Mai 1949:
„Dieses Grundgesetz verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.“

Die Autoren des Grundgesetzes beanspruchten, „auch für jene Deutschen gehandelt“ zu haben, „denen mitzuwirken versagt war“

Bereits am 10. Mai hatte der Parlamentarische Rat über die Hauptstadtfrage entschieden. Mit 33 Stimmen wurde Bonn zur „vorläufigen Bundeshauptstadt“ gewählt; 29 Abgeordnete votierten für Frankfurt am Main, das als Ort der Paulskirche eine große demokratische Tradition besaß. Die Gründe für die Entscheidung waren vielfältig. Konrad Adenauer, der von seiner Villa in Rhöndorf aus in wenigen Minuten nach Bonn gelangen konnte, hatte argumentiert, diese Provinzstadt sei besser als Frankfurt geeignet, bis zur Bildung einer gesamtdeutschen Regierung in Berlin als „provisorische Hauptstadt“ der Bundesrepublik Deutschland zu dienen.

Staatsrechtliche Fragen zu Deutschland

Für den Fall der Vereinigung sah das Grundgesetz zwei Möglichkeiten vor. Zum einen den Weg über eine Neukonstituierung einer gesamtdeutschen Verfassung (Art. 146 GG) und zum anderen die Möglichkeit, dass Grundgesetz durch Beitritt auf andere Teile Deutschlands zu erstrecken (Art. 23 GG a.F.). Man wählte 1990 den zweiten Weg und dehnte das Grundgesetz auch auf das Gebiet der DDR aus. Damit entfiel die zwingende Notwendigkeit der Neukonstituierung einer gesamtdeutschen Verfassung.

Art. 146 GG sieht weiterhin vor, dass das Grundgesetz durch eine vom gesamten Volk beschlossene Verfassung ersetzt werden kann. Die nach der Einigung eingesetzte Verfassungskommission hat nur Änderungen beschlossen, die 1994 dann zum Teil vom Bundestag mit 2/3-Mehrheit umgesetzt wurden.

Das Bundesverfassungsgericht stellte am 31. Juli 1973 bei der Überprüfung des Grundlagenvertrags mit der DDR fest (2 BvF 1/73; BVerfGE 36, 1[9]):

Das Grundgesetz – nicht nur eine These der Völkerrechtslehre und der Staatsrechtslehre! – geht davon aus, daß das Deutsche Reich den Zusammenbruch 1945 überdauert hat und weder mit der Kapitulation noch durch Ausübung fremder Staatsgewalt in Deutschland durch die alliierten Okkupationsmächte noch später untergegangen ist; das ergibt sich aus der Präambel, aus Art. 16, Art. 23, Art. 116 und Art. 146 GG. Das entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, an der der Senat festhält. Das Deutsche Reich existiert fort (BVerfGE 2, 266 [277]; 3, 288 [319 f.]; 5, 85 [126]; 6, 309 [336, 363]) , besitzt nach wie vor Rechtsfähigkeit, ist allerdings als Gesamtstaat mangels Organisation, insbesondere mangels institutionalisierter Organe selbst nicht handlungsfähig.“ Im Grundgesetz ist auch die Auffassung vom gesamtdeutschen Staatsvolk und von der gesamtdeutschen Staatsgewalt „verankert“ (BVerfGE 2, 266 [277]). Verantwortung für „Deutschland als Ganzes“ tragen – auch – die vier Mächte (BVerfGE 1, 351 [362 f., 367]).

Mit der Errichtung der Bundesrepublik Deutschland wurde nicht ein neuer westdeutscher Staat gegründet, sondern ein Teil Deutschlands neu organisiert […]. Die Bundesrepublik Deutschland ist also nicht „Rechtsnachfolger“ des Deutschen Reiches, sondern als Staat identisch mit dem Staat „Deutsches Reich“, – in Bezug auf seine räumliche Ausdehnung allerdings „teilidentisch“, so daß insoweit die Identität keine Ausschließlichkeit beansprucht. […] Sie beschränkt staatsrechtlich ihre Hoheitsgewalt auf den „Geltungsbereich des Grundgesetzes“.

Die Bundesrepublik […] fühlt sich aber auch verantwortlich für das ganze Deutschland […]. Die Deutsche Demokratische Republik gehört zu Deutschland und kann im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland nicht als Ausland angesehen werden.

Eine weitere Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Oktober 1987 (Az: 2 BvR 373/83 = BVerfGE 77, 137 ff.;) schließt sich wie folgt an:

a) Der deutsche Staat ist weder mit der Kapitulation seiner Streitkräfte, der Auflösung der letzten Reichsregierung im Mai 1945 noch durch die Inanspruchnahme der „obersten Gewalt in Bezug auf Deutschland“, einschließlich aller Befugnisse der deutschen Staatsgewalt, durch die vier Hauptsiegermächte am 5. Juni 1945 (vgl. Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland, Ergänzungsblatt Nr. 1, S. 7 ff.) völkerrechtlich erloschen; die Vier Mächte erklärten vielmehr ausdrücklich, daß die Inanspruchnahme dieser Gewalt nicht die Annektierung Deutschlands bewirke.

Der Artikel 146 des heutigen Grundgesetzes für die Bundesrepublik in Deutschland besagt:

„Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.“

Das Grundgesetz ist nicht die Verfassung Deutschlands! Das deutsche Volk hat bis zum heutigen Tag keine verfassungsgebende Gewalt, da der Originaltext des Art. 146 vom 23. Mai 1949 in seinem Wortlaut eins zu eins in das Grundgesetz des in der BRD wiedervereinten Deutschlands übernommen wurde. Mit der „Wiedervereinigung“ Deutschlands wurden lediglich die unter alliierter Verwaltung stehenden, geteilten Besatzungsgebiete der DDR und BRD wieder zu einem Wirtschaftsgebiet vereinigt, das man als Bund bzw. Bundesrepublik bezeichnet und im Art. 133 GG zum Ausdruck kommt.

Artikel 133
Der Bund tritt in die Rechte und Pflichten der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes ein.

Demzufolge ist die Bundesrepublik Deutschland kein Staat, sondern eine mit der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes beauftragte Nichtregierungsorganisation.

Verweise:

Schreibe einen Kommentar

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.